Die ersten Umweltnormen in der Dominikanischen Republik stammen aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts als Folge des unkontrollierten Schlagens von Bäumen. Im Jahr 1901 wurde die erste kommunale Verordnung erlassen, die sowohl das Abholzen als auch die Verschmutzung von Bächen verbot. Später, im Jahr 1927, wurde das erste Schutzgebiet des Landes namens Vedado del Yaque geschaffen. Dieses Ereignis stellte einen Meilenstein in der Geschichte der Entwicklung der Umweltgesetzgebung in der Dominikanischen Republik dar und entwickelte sich zu den ersten Umweltmanagement-Werkzeugen auf dominikanischem Territorium, die die Grundlage für die später geschaffene einheitliche Umweltregelung bilden sollten.
Im Laufe des 20. Jahrhunderts wurde die dominikanische Umweltgesetzgebung in zersplitterter Form verabschiedet, bis im Jahr 2000 das Umwelt- und Naturschutzgeneralgesetz Nr. 64-00 verabschiedet wurde, das zu einem der aktuellsten rechtlichen Instrumente seines Fachbereichs in Lateinamerika wurde.
Das genannte Gesetz legt die Grundlagen für den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen fest und erkennt hochwichtige Umweltprinzipien an, wie das Vorsorgeprinzip, das Präventionsprinzip, das Verursacherprinzip („Wer verschmutzt, zahlt“), das Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung, 4. das Partizipationsprinzip, das Prinzip „in dubio pro natura“, das Prinzip des Verbots ab initio und das Prinzip der öffentlichen Ordnung, unter anderem[i] . Sie alle bilden einen Teil der grundlegenden Werte des Umweltgeneralgesetzes und der Umweltpolitik des Landes.
Es war jedoch erst im Jahr 2010, dass das Land das Recht jedes Menschen auf die Nutzung und den Genuss der natürlichen Ressourcen sowie auf das Leben in einer gesunden, ökologisch ausgewogenen und für die Entwicklung und Erhaltung der verschiedenen Lebensformen, der Landschaft und der Natur angemessenen Umwelt in seine Verfassung aufnahm.
Hinsichtlich der Anwendungsbehörde der geltenden Umweltgesetzgebung ernannte das Gesetz 64-00 das Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen zum „leitenden Organ der Verwaltung der Umwelt, der Ökosysteme und der natürlichen Ressourcen…“[1].
Innerhalb des zuständigen Gerichtsbereichs haben sowohl die spezialisierte Staatsanwaltschaft als auch die Erstinstanzgerichte die Befugnis, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder Verletzung der Umweltgesetzgebung zu verhandeln. Im ersten Fall ist die Staatsanwaltschaft für den Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen eine spezialisierte Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik, die die Vertretung und Verteidigung der Interessen des Staates und der Gesellschaft in Umweltangelegenheiten in allen Gerichtsverfahren wegen Verstoßes gegen die Umweltgesetzgebung wahrnimmt.
